Wieso der mittellose Beschuldigte einen solchen Aufwand betreiben sollte, welcher ihm keinen ersichtlichen Nutzen verschafft und lediglich Risiken birgt, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist auch ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten weder vorstellbar noch nachweisbar. Entweder hat der Beschuldigte bewusst eine Fälschung bestellt und diese auch bezahlt, oder er durfte darauf vertrauen, dass ihm sein Freund seinen Originalpass zuschicken würde.