Der Beschuldigte hat nicht versucht, seine wahre Identität zu verschleiern. Offenbar ist es dem Beschuldigten auch ohne weiteres möglich, innert nützlicher Frist an einen Originalpass zu gelangen. Er hat in der Zwischenzeit bei den guineischen Behörden die Ausstellung eines neuen Passes beantragt, was offenbar keine Probleme verursachte hat (pag. 95). Der neue Originalpass ist nun auch eingetroffen und dem Migrationsdienst und dem Zivilstandskreis weitergeleitet worden (pag. 202 ff.). Wieso der Beschuldigte unter diesen Umständen das Risiko eingehen sollte, einen gefälschten Pass zu verwenden, ist nicht ersichtlich.