Unter diesen Umständen ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte den Pass keiner eingehenden Überprüfung unterzog, das Ausstelldatum nicht überprüfte und ihm damit auch nicht auffallen konnte, dass der Pass erst nach seiner Ausreise aus Guinea ausgestellt wurde. Aus diesem Umstand alleine kann jedenfalls nichts zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden. Weiter ist auch das mögliche Motiv des Beschuldigten für die Verwendung eines gefälschten Passes unklar. Wie erwähnt, sind die Personalien im gefälschten Pass korrekt. Der Beschuldigte hat nicht versucht, seine wahre Identität zu verschleiern.