5 den Pass nach Erhalt nicht eingehend überprüfte (pag. 44 und 108). Wie durch die guineische Botschaft bestätigt wurde, sind die im Pass enthaltenen Personendaten wie Name, Geburtsdatum und Geburtsort korrekt (pag. 51). Auch enthält der Pass ein Bild des Beschuldigten. Unter diesen Umständen ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte den Pass keiner eingehenden Überprüfung unterzog, das Ausstelldatum nicht überprüfte und ihm damit auch nicht auffallen konnte, dass der Pass erst nach seiner Ausreise aus Guinea ausgestellt wurde.