Auch wenn diese dargelegten Gründe dafür sprechen, dass der Beschuldigte Kenntnis der Fälschung hatte bzw. hätte haben müssen, bestehen aus nachfolgenden Gründen durchaus auch Zweifel an diesem Beweisschluss. Wie erwähnt, sind die Fälschungsmerkmale nicht derart offensichtlich bzw. von Auge erkennbar, dass der Beschuldigte diese sofort hätte erkennen müssen. Umso mehr, als er bereits längere Zeit keinen guineischen Pass mehr gesehen haben dürfte. Ebenso ist nach Ansicht der Kammer glaubhaft, dass der Beschuldigte – wie er geltend machte –