Auch die Schilderung des Beschuldigten, sein Freund habe den Pass von Guinea persönlich nach Spanien gebracht, da er ohnehin nach Spanien haben reisen wollen, und dort dann per Post aufgegeben, macht wenig Sinn. Anderseits ist durchaus möglich, dass der Freund des Beschuldigten den Pass aus Sicherheitsgründen erst aus Spanien und nicht bereits aus Guinea verschickt hatte, da innerhalb von Europa die Postzustellung rascher und zuverlässiger erfolgen dürfte. Auch wenn diese dargelegten Gründe dafür sprechen, dass der Beschuldigte Kenntnis der Fälschung hatte bzw. hätte haben müssen, bestehen aus nachfolgenden Gründen durchaus auch Zweifel an diesem Beweisschluss.