Ergänzend ist jedoch festzuhalten, dass die Fälschungsmerkmale (für einen Laien) nicht sofort erkennbar sind. So lassen sich auf den ersten Blick keine offensichtlichen Unregelmässigkeiten feststellen. Auch die Sachverständige hat auf entsprechenden Hinweis der erstinstanzlichen Richterin, wonach die Fälschungsmerkmale von Auge nur schwach erkennbar seien, darauf hingewiesen, dass der Nachweis unter Zuhilfenahme verschiedener Hilfsmittel wie Makroskop und Lichtquellen erfolgt sei (pag. 102). Zu prüfen ist weiter, ob der Beschuldigte Kenntnis der Fälschung hatte. Sein Aussageverhalten lässt nach Ansicht der Kammer keinen eindeutigen Schluss zu.