Vorliegend konnte die Sachverständige aufzeigen, dass der Pass mehrere Fälschungsmerkmale aufweist, so insbesondere das offensichtliche Fälschungsmerkmal der Fehlerhaftigkeit der Prüfziffern (vgl. die Auflistung der Fälschungsmerkmale im Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes vom 14. Oktober 2016, pag. 8). Die Kammer erachtet die Ausführungen der Sachverständigen als vollumfänglich nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. Beim fraglichen Pass des Beschuldigten handelt es sich demnach um eine Fälschung. Ergänzend ist jedoch festzuhalten, dass die Fälschungsmerkmale (für einen Laien) nicht sofort erkennbar sind.