Die Spezialistin des Kriminaltechnischen Dienstes habe dargelegt, dass es mehrere Versionen des Passes gebe und die Unregelmässigkeiten nur mithilfe diverser Hilfsmittel erkannt werden konnten. Bereits die Tatsache, dass eine entsprechende Abklärung in Auftrag gegeben werden musste, zeige, dass die Fälschung – sofern denn eine solche vorliege, was offen gelassen werden könne – nicht offensichtlich sei (pag. 186 f.).