9. Argumente der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt eingestanden, dass es sich bei seinem Pass um eine Fälschung handle. Vielmehr habe er dargelegt, dass er als Laie eine solche Beurteilung nicht vornehmen könne, und der Pass der Guineischen Vertretung zwecks Überprüfung vorgelegt werden müsse. Die Spezialistin des Kriminaltechnischen Dienstes habe dargelegt, dass es mehrere Versionen des Passes gebe und die Unregelmässigkeiten nur mithilfe diverser Hilfsmittel erkannt werden konnten.