8. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz legt dar, dass die Umstände rund um die Erlangung des Passes den Beschuldigten hätten misstrauisch stimmen müssen. Der Beschuldigte hätte den Pass bei Erhalt prüfen müssen. Einige Fälschungsmerkmale seien auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Seine Angabe, wonach er den Pass nicht kontrolliert habe, weise darauf hin, dass es ihm gleichgültig gewesen sei bzw. er auch davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um eine Fälschung handle. Der Beschuldigte habe durch die Verwendung eines gefälschten Passes auch einen Vorteil erlangt.