Das Gericht hat daher beweiswürdigend darüber zu befinden, ob es sich beim fraglichen Pass um eine Fälschung handelt. Falls diese Frage zu bejahen ist, ist weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte den Pass in Kenntnis davon, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt, eingereicht hat bzw. ob er hätte wissen müssen, dass es sich um eine Fälschung handelt.