7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist gänzlich bestritten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hat der Beschuldigte nicht eingestanden, dass der Pass eine Fälschung ist. Vielmehr macht er geltend, dass seine Kenntnisse eine solche Beurteilung nicht zulassen würden (pag. 44 und Ausführungen der Verteidigung auf pag. 186). Das Gericht hat daher beweiswürdigend darüber zu befinden, ob es sich beim fraglichen Pass um eine Fälschung handelt.