SR 312.0]). Der Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das AuG durch rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich begangen zwischen dem 20. August 2015 und dem 23. Dezember 2015, ist hingegen in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der fehlenden (Anschluss-)berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO), und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Fälschung von Ausweisen