3. Eventualiter sei der Beschuldigte in Abänderung der Ziffer 1 unten auf Seite 2 des Urteils vom 10. Mai 2017 zu einer bedingten Geldstrafe, eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit zu verurteilen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern zu auferlegen, eventualiter anteilmässig gemäss Ausgang des Verfahrens (Ziffer 2 Seite 2 unten). 5. Die Parteientschädigung, evtl. das amtliche Honorar seien gemäss bereits eingereichter und gemäss einzureichender Kostennote festzulegen (Ziffer III auf Seite 3). 6. Der Pass sei dem Beschuldigten herauszugeben (Ziffer IV).