Der Beschuldigte erklärte sich seinerseits am 9. August 2017 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 160), woraufhin dieses mit Verfügung vom 15. August 2017 angeordnet, und der Beschuldigte zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert wurde (pag. 162 f.). Am 15. September 2017 ging die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 185 ff.), der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 18. September 2017 als geschlossen erachtet (pag. 193 ff.).