Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 gewährte die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintretensgründe geltend zu machen. Weiter nahm sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 154 f.). Am 26. Juli 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 158 f.). Der Beschuldigte erklärte sich seinerseits am 9. August 2017 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag.