2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Mai 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 141). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 18. Juli 2017 erklärte der Beschuldigte die Anfechtung des Urteils bezüglich der erfolgten Schuldsprüche und der Einziehung des Passes (pag. 151 f.). Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 gewährte die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintretensgründe geltend zu machen.