Die restanzliche Forderung des Kantons Bern gegenüber A.________ aus Verfahrenskosten beläuft sich auf CHF 2‘370.00. IV. A.________ wird im Widerrufsverfahren betreffend das Urteil vom 9. Juli 2003 des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau, Fraubrunnen, keine Entschädigung ausgerichtet. V. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - KOST (nur Dispositiv), innert 10 Tagen - dem Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht, Notariatsinspektorat, Kramgasse 20, 3011 Bern (Art. 46 Abs. 3 Notariatsgesetz), nach Eintritt der Rechtskraft