Die restanzlichen Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens und des Neubeurteilungsverfahrens von insgesamt CHF 1‘025.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. 12 III. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für seine Aufwendungen im ersten oberinstanzlichen Verfahren sowie im Neubeurteilungsverfahren mit insgesamt CHF 2‘875.00. Diese Entschädigungsforderungen werden mit den Forderungen aus Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziff. II.2.-4 hiervor verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Damit sind die Entschädigungsforderungen des Beschuldigten vollständig getilgt.