10 Der Beschuldigte hat somit gegenüber dem Kanton Bern Entschädigungsforderungen in der Höhe von insgesamt CHF 2‘875.00. Gleichzeitig hat der Staat gegenüber dem Beschuldigten Forderungen aus Verfahrenskosten über insgesamt CHF 5‘245.00. Diese werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Entschädigungsforderungen des Beschuldigten verrechnet. Diese Entschädigungsforderungen sind damit vollständig getilgt, während der Beschuldigte dem Kanton Bern insgesamt noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘370.00 schuldet.