Den in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand hat er unnötigerweise verursacht. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Neubeurteilungsverfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf CHF 800.00 bestimmt. Der Beschuldigte hat hiervon CHF 400.00 zu tragen. 8.3.2 Entschädigung Gemäss Kostennote vom 5. Mai 2017 (pag. 666) beliefen sich die Verteidigungskosten des Beschuldigten im Neubeurteilungsverfahren auf CHF 2'511.00 (inkl. Auslagen und MWST).