Zwar gilt der Grundsatz, dass die aufgrund der zu wiederholenden Verfahrenshandlungen entstehenden Kosten vom Kanton zu tragen sind und dass die beschuldigte Person kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Indessen hat der Beschuldigte mit seinem Hauptantrag noch einmal Fragen aufgeworfen, die gemäss den verbindlichen bundesgerichtlichen Erwägungen gar nicht mehr (materieller) Inhalt des Neubeurteilungsverfahrens sein konnten. Den in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand hat er unnötigerweise verursacht.