Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt bzw. unterliegt in Bezug auf die Höhe der Busse etwa in gleichem Masse, wie der Beschuldigte. Zwar gilt der Grundsatz, dass die aufgrund der zu wiederholenden Verfahrenshandlungen entstehenden Kosten vom Kanton zu tragen sind und dass die beschuldigte Person kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre.