52 StGB / Strafbefreiung) klar unterlegen. In diesem Punkt obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft. Der Beschuldigte unterliegt weiter auch mit seinem Eventualantrag auf Ausfällung einer Minimalbusse von CHF 1.00 und obsiegt bezüglich Strafmass lediglich mit seinem (Sub-)Eventualantrag auf Verurteilung zu einer Busse von höchstens CHF 1‘000.00. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegt bzw. unterliegt in Bezug auf die Höhe der Busse etwa in gleichem Masse, wie der Beschuldigte.