9 Nachdem der Beschuldigte aber bloss zu einem kleinen Teil obsiegt, ist ihm für das erste oberinstanzliche Verfahren lediglich ¼ dieses Betrags, ausmachend CHF 875.00, als Entschädigung auszurichten. 8.3 Neubeurteilungsverfahren 8.3.1 Verfahrenskosten Hinsichtlich der Grundsätze der Kostenliquidation im Neubeurteilungsverfahren wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (E. II.8.2.) Der Beschuldigte ist auch im Neubeurteilungsverfahren mit seinem Hauptantrag (Art. 52 StGB / Strafbefreiung) klar unterlegen.