429 StPO). Der in der Kostennote vom 18. Dezember 2016 ausgewiesene Zeitaufwand von 17.5 Stunden erscheint unter Berücksichtigung der zwar durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache, der aber eher unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses nicht mehr geboten, zumal Fürsprecher B.________ den Beschuldigten bereits in erster Instanz vertreten hatte und die Berufungsverhandlung lediglich zwei Stunden dauerte. Angemessen erschiene der Kammer im Falle eines vollumfänglichen Obsiegens eine Parteientschädigung von CHF 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST).