Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein, mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13, 15 zu Art. 429 StPO).