8.2.2 Entschädigung Der Beschuldigte hat infolge seines teilweisen Obsiegens im Strafpunkt Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im ersten oberinstanzlichen Verfahren (Art. 436 Abs. 2 StPO). Gemäss Kostennote vom 18. März 2016 (pag. 543) beliefen sich die Verteidigungskosten des Beschuldigten im ersten oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 4‘800.60 (inkl. Auslagen und MWST). Der gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) anwendbare Tarifrahmen beträgt vorliegend CHF 50.00 bis CHF 12‘500.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b und f der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]).