Das nun auszufällende Urteil stellt – mit Ausnahme der nun höheren Ersatzfreiheitsstrafe – eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils dar. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt dagegen nur im Sanktionenpunkt, indem statt der von ihr geforderten bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 600.00 und der Verbindungsbusse von CHF 6‘000.00 nun eine Busse in der Höhe von CHF 1‘000.00 ausgesprochen wird. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten ¾ der Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 2‘500.00, ausmachend CHF 1‘875.00, aufzuerlegen. 8.2.2 Entschädigung