8 Mit Blick auf die Anträge der Parteien im ersten oberinstanzlichen Verfahren (pag. 554 f.) und unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens unterliegt der Beschuldigte sowohl mit seinem Einstellungsantrag als auch mit seinem eventualiter gestellten Antrag im Schuldpunkt (Freispruch). Das nun auszufällende Urteil stellt – mit Ausnahme der nun höheren Ersatzfreiheitsstrafe – eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils dar.