8. Kosten und Entschädigung 8.1 Erstinstanzliches Verfahren 8.1.1 Verfahrenskosten Der Beschuldigte wird im Sinne der Anklage (bzw. des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls) schuldig gesprochen und verurteilt. Er hat damit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘970.00 zu tragen. 8.1.2 Entschädigung Für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren 8.2.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).