7 Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Busse in der Höhe von CHF 1‘000.00 angemessen. Eine Strafbefreiung – wenn man eine solche denn aufgrund von Noven als zulässig erachtet wollte – erschiene hingegen nicht angemessen. Ein – wenn auch sehr geringfügiges – Strafbedürfnis bliebe, insbesondere angesichts der direktvorsätzlichen Begehung, trotz des weiteren Zeitablaufs ________ bestehen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).