Das verminderte Strafbedürfnis aufgrund des Zeitablaufs seit der Tat (Art. 48 lit. e StGB) führt zusammen mit den übrigen ausserordentlichen Umständen bereits zur Unterschreitung des Strafrahmens bzw. zur Wahl der milderen Strafart und ist hier nicht erneut zu berücksichtigen, zumal der weitere Zeitablauf seit dem bundesgerichtlichen Urteil sich auf lediglich auf knapp 6 Monate beläuft.