Hinsichtlich der Bewertung der Täterkomponenten kann auf die Erwägungen der Kammer in ihrem Urteil vom 18. März 2016 verwiesen werden (E. IV.15., pag. 578 f.): Der vom Beschuldigten angeführte gute Leumund wirkt sich nicht strafmindernd aus. Hingegen ist der Beschuldigte ________ mit Blick auf den drohenden Verlust der Berufsausübungsbewilligungen als Notar und Anwalt als überdurchschnittlich strafempfindlich einzustufen, was im Umfang von etwa 1/3 strafreduzierend zu berücksichtigen ist. Das verminderte Strafbedürfnis aufgrund des Zeitablaufs seit der Tat (Art.