Unter Berücksichtigung dieses Umstands erschiene eine "symbolische Strafe" von bloss einem Franken unangemessen niedrig. Das Tatverschulden ist gemäss der für die Kammer verbindlichen bundesgerichtlichen Einschätzung zwar als besonders leicht einzustufen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte die Tat eben gerade nicht fahrlässig, sondern direktvorsätzlich beging, wenn auch im Rahmen eines Routinegeschäfts und ohne dabei einen persönlichen Vorteil anzustreben. Hinsichtlich der Bewertung der Täterkomponenten kann auf die Erwägungen der Kammer in ihrem Urteil vom 18. März 2016 verwiesen werden (E. IV.15., pag.