Abs. 2 StGB). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass nur deshalb auf Busse zu erkennen ist, weil die bei Urkundenfälschung im Amt gesetzlich vorgesehenen Strafarten und damit der ordentliche Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in Anbetracht des Zeitablaufs und der weiteren ausserordentlichen Umstände zu hart erscheinen. Unter Berücksichtigung dieses Umstands erschiene eine "symbolische Strafe" von bloss einem Franken unangemessen niedrig.