Da auch der Schuldspruch an sich schon eine Strafe darstelle, sei die Busse – wenn nicht wie beantragt von einer Bestrafung Umgang genommen werde – auf CHF 1.00 festzusetzen, maximal jedoch wie durch die erste Instanz auf CHF 1‘000.00. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich dagegen auf den Standpunkt, ausgehend vom erstinstanzlich ausgefällten Bussenbetrag und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kammer anders als die Erstinstanz auf direktvorsätzliche Begehung erkannt habe, müsse die Busse CHF 1‘000.00 übersteigen. 7.3 Erwägungen der Kammer