6 Jahre zurück. Es habe sich um ein Routinegeschäft gehandelt. Der Vertrag sei nicht vollzogen worden und habe keine Auswirkungen auf Dritte gehabt. Das Verschulden liege damit nahe einer Fahrlässigkeit und sei ausserordentlich gering. Sodann sei der Beschuldigte ________ -jährig, habe jahrelang klaglos als Notar und Anwalt gearbeitet und geniesse einen einwandfreien Leumund.