Das [Tat-]Verschulden des Beschuldigten erscheine deshalb insgesamt besonders leicht. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, es könne offenbleiben, ob die besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten wegen des drohenden Entzugs der Berufsausübungsbewilligung als Notar und Anwalt bei Eintrag des Urteils im Strafregister zu berücksichtigen sei (mit Verweis auf BGE 135 IV 130 E. 5.4 [recte 5.5]), zumal die Qualifikation des Beschuldigten als Person öffentlichen Glauben gerade zur Anwendbarkeit des Straftatbestands von Art. 317 StGB führe. 7.2 Vorbringen der Parteien