So habe keine reale Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter bestanden, da der simulierte Kaufvertrag nicht vollzogen worden sei und sich unter Berücksichtigung der Bankenpraxis bei der Hypothekenvergabe auch keine nennenswerte Täuschungsgefahr konkretisiert habe. Die eigentlichen Tatfolgen, sofern überhaupt vorhanden, seien mithin äussert geringfügig. Darüber hinaus habe der Beschuldigte keinen persönlichen Vorteil erlangt oder angestrebt. Das [Tat-]Verschulden des Beschuldigten erscheine deshalb insgesamt besonders leicht.