Dafür spreche allein schon die aussergewöhnliche Fallkonstellation; der Beschuldigte habe nicht einen zu tiefen, sondern einen zu hohen Kaufpreis verurkundet. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht weiter fest, die Kammer habe das Ausmass des verschuldeten Erfolges zu Unrecht als nicht mehr unerheblich eingestuft. So habe keine reale Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter bestanden, da der simulierte Kaufvertrag nicht vollzogen worden sei und sich unter Berücksichtigung der Bankenpraxis bei der Hypothekenvergabe auch keine nennenswerte Täuschungsgefahr konkretisiert habe.