Sie habe auch zutreffend erkannt, dass das Strafbedürfnis angesichts der seit der fraglichen Beurkundung verstrichenen Zeit von mehr als elf Jahren [im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils] als erheblich vermindert erscheine. Anders als die Kammer gelangte das Bundesgericht aber zum Schluss, dass vorliegend ausserordentliche Umstände vorliegen würden, welche eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigten. Es hielt für die Kammer verbindlich fest, dass es sich um einen Bagatellfall handle. Dafür spreche allein schon die aussergewöhnliche Fallkonstellation;