7. Strafzumessung 7.1 Verbindliche Vorgaben des Bundesgerichts Das Bundesgericht hielt fest (E. 4.4.1, pag. 629 ff.), die Kammer habe die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten zu Recht als eher gering und sein Tatverschulden als leicht eingestuft. Sie habe auch zutreffend erkannt, dass das Strafbedürfnis angesichts der seit der fraglichen Beurkundung verstrichenen Zeit von mehr als elf Jahren [im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils] als erheblich vermindert erscheine.