Selbst wenn man anders entscheiden und – entgegen der hier klaren Vorgabe des Bundesgerichts – eine Strafbefreiung aufgrund von seit dem ersten oberinstanzlichen Urteil eingetretenen, potentiell strafzumessungsrelevanten Umständen (wie etwa Zeitablauf und aktuelle persönliche Verhältnisse, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2015 vom 26. August 2015 E. 2.1.) als noch zulässig erachten wollte, wären die Voraussetzungen von Art. 52 StGB vorliegend nicht gegeben (vgl. nachstehend E. II.7.3 in fine).