5 vorliegenden Fall vielmehr zwingend auf eine Busse zu erkennen (E. 4.4.1, pag. 630). Offen ist nur deren Höhe. Selbst wenn man anders entscheiden und – entgegen der hier klaren Vorgabe des Bundesgerichts – eine Strafbefreiung aufgrund von seit dem ersten oberinstanzlichen Urteil eingetretenen, potentiell strafzumessungsrelevanten Umständen (wie etwa Zeitablauf und aktuelle persönliche Verhältnisse, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2015 vom 26. August 2015 E. 2.1.) als noch zulässig erachten wollte, wären die Voraussetzungen von Art.