Dass ein Strafbedürfnis im vorliegenden Fall offensichtlich fehle und die Verfehlung des Beschuldigten die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen würde, lasse sich nicht sagen, wenngleich dieses angesichts der aussergewöhnlichen Umstände und des langen Zeitablaufs nur als sehr gering erscheine (E. 4.4.2, pag. 631). Das Bundesgericht wies mithin den Subeventualantrag des Beschuldigten auf Umgangnehmen von Strafe in Anwendung von Art. 52 StGB (Ziff. 4.1, pag. 592) – für die Kammer verbindlich – ab. Darauf ist entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht zurückzukommen. Gemäss der verbindlichen Vorgabe des Bundesgerichts ist im