Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid ausdrücklich festhielt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Kammer die Voraussetzungen für eine gänzliche Strafbefreiung [nach Art. 52 StGB] verneint habe. Dass ein Strafbedürfnis im vorliegenden Fall offensichtlich fehle und die Verfehlung des Beschuldigten die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen würde, lasse sich nicht sagen, wenngleich dieses angesichts der aussergewöhnlichen Umstände und des langen Zeitablaufs nur als sehr gering erscheine (E. 4.4.2, pag.