Materiell wurde das Urteil der 2. Strafkammer vom 18. März 2016 somit lediglich in Bezug auf die Sanktion und – daraus folgend – im Kosten- und Entschädigungspunkt aufgehoben und zu neuer Entscheidung an die Kammer zurückgewiesen. Der Beschuldigte bringt vor, nachdem der materiell-rechtliche Strafbefreiungsgrund von Art. 52 StGB dogmatisch zur Strafzumessung gehöre und die Kammer die Sanktion unter Einbezug der gesamten Umstände im Zeitpunkt ihres Entscheids neu festzusetzen habe, könne sie in Anwendung des genannten Artikels nach wie vor auch von Strafe absehen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.