Als begründet erachtete das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten einzig in Bezug auf die Strafzumessung. Es hielt fest, dass die Kammer das ihr in diesem Punkt zukommende Ermessen verletzt habe, indem sie aussergewöhnliche Umstände, welche die Erweiterung des Strafrahmens nach unten erlauben, verneint habe. Gemäss Bundesgericht «rechtfertigt es sich [...] als Strafart auf eine Busse zu erkennen» (E. 4.4.1, pag. 629 ff., 630). Materiell wurde das Urteil der 2. Strafkammer vom 18. März 2016 somit lediglich in Bezug auf die Sanktion und – daraus folgend – im Kosten- und Entschädigungspunkt aufgehoben und zu neuer Entscheidung an die Kammer zurückgewiesen.